


Beratung in der Pflege e.V.
§ 1 Name und Sitz
(1) Der Verein "Beratung in der Pflege e.V." mit Sitz in Bochum verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.
(2) Zweck des Vereines ist die Förderung von Wissenschaft, Forschung und Bildung mit dem Schwerpunkt "Beratung in der Pflege" im Gesundheitswesen.
Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch die Durchführung wissenschaftlicher Veranstaltungen, Forschungsvorhaben und Veröffentlichungen.
(3) Die Eintragung in das Vereinsregister ist beabsichtigt.
§ 2 Zwecke
(1) Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
(2) Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins.
(3) Es darf keine Person durch Ausgaben, die den Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 3 Mitgliedschaft
(1) Mitglieder können einzelne Personen und Personengemeinschaften werden. Die Mitgliedschaft wird durch eine schriftliche Beitrittserklärung beantragt, über deren Annahme der Vorstand unter Berücksichtigung von §2 durch eine schriftliche Aufnahmebestätigung entscheidet.
(2) Mitglied kann in der Regel werden, wer eine dreijährige Ausbildung in der Alten-, Kranken-, Kinderkranken- oder Entbindungspflege abgeschlossen hat, ein Pflegestudium absolviert (hat) oder als Pflegewissenschaftlerin tätig ist.
(3) Es gibt aktive und fördernde Mitglieder. Fördernde Mitglieder können einzelne Personen und Personengemeinschaften werden, welche die Zwecke des Vereins zu unterstützen wünschen, ohne aktiv am Vereinsleben teilzunehmen.
§ 4 Beendigung der Mitgliedschaft
(1) Die Mitgliedschaft endet durch Austrittserklärung, Ausschluss oder Tod.
(2) Der Austritt eines Mitgliedes aus dem Verein erfolgt durch schriftliche Mitteilung an den Vorstand und ist nur zum Ende eines Kalenderjahres möglich. Die Austrittserklärung muss dem Vorstand des Vereins bis zum 30. November des Jahres, zu dessen Ende der Austritt erfolgen soll, durch Einschreibebrief zugehen.
(3) Die Bedingungen und Verfahrensweisen bei Vereinsausschluss werden über die Geschäftsordnung geregelt.
§ 5 Geschäftsjahr
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 6 Beiträge und sonstige Pflichten
Über Höhe und Fälligkeit der Beiträge und sonstige Pflichten beschließt die Mitgliederversammlung. Im übrigen gilt für alle Mitglieder die Geschäftsordnung.
§ 7 Organe
Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung, der geschäftsführende und der erweiterte Vorstand. Auf Beschluss der Mitgliederversammlung können weitere organisatorische Einrichtungen, insbesondere Ausschüsse mit besonderen Aufgaben geschaffen werden. Alle Vereinsämter werden ehrenamtlich ausgeführt.
§ 8 Vorstand
(1) Der geschäftsführende Vorstand besteht aus zwei Mitgliedern, die sich wechselseitig vertreten. Jeder von ihnen kann den Verein alleine vertreten.
(2) Der Vorstand gibt sich eine Geschäftsordnung.
(3) Die Wahl des Vorstandes erfolgt für zwei Geschäftsjahre durch die Mitgliederversammlung. Gewählt ist, wer 2/3 der abgegebenen Stimmen auf sich vereinigt. Briefwahl wird zugelassen.
§ 9 Mitgliederversammlung
(1) Die in den ersten vier Monaten eines jeden Jahres stattfindende ordentliche Mitgliederversammlung beschließt über die Beitrage und sonstigen Pflichten, die Wahl und Entlastung des Vorstandes und über Satzungsänderungen.
(2) Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn 20% der stimmberechtigten Mitglieder unter Angabe der Gründe schriftlich die Einberufung beim geschäftsführenden Vorstand beantragt. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung kann auch im Interesse des Vereins durch den Vorstand einberufen werden.
(3) Die Einberufung zur Mitgliederversammlung hat durch den geschäftsführenden Vorstand in schriftlicher Form unter Bekanntgabe der Tagesordnung mit einer Frist von 14 Tagen zu erfolgen.
(4) In der Mitgliederversammlung sind die aktiven Mitglieder des Vereins stimmberechtigt.
(5) Die Beschlussfassung erfolgt mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmgleichheit erfolgt eine erneute Abstimmung.
(6) Über Änderungen der Satzung beschließt die Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von mindestens 2/3 der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder.
(7) Über die Mitgliederversammlung ist eine vom sitzungsleitenden Vorsitzenden und dem Protokollführer zu unterzeichnende Niederschrift anzufertigen.
§ 10 Kassenführung
Die Kassenführung- und Prüfung wird in der Geschäftsordnung geregelt.
§ 11 Auflösung
Die Auflösung des Vereins Beratung in der Pflege e.V. kann nur in einer besonderen zu diesem Zweck mit einer Frist von einem Monat einzuberufenden außerordentlichen Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von 2/3 der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden.
Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an den Kinderschutzbund e.V., der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.